Wird der Mensch zum «Selbstbedienungsladen»?
Organspende: Das Parlament hat in der letzten Schlussabstimmung 27 Vorlagen verabschiedet. Die Änderung des Transplantationsgesetzes muss als bedenklich bezeichnet werden.
Markus Wäfler, alt Nationalrat EDU ZH
Seit Jahren wird in unserem Land immer wieder über den Mangel an Organen für Transplantationen geklagt, als würde es ein Recht auf ein Ersatzorgan geben. Aus dieser Optik wurde am 22. März 2019 bei der Bundeskanzlei die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» eingereicht.
Dank Initiative mehr Organspenden?
Sie verlangt mit einem neuen Absatz 4 in BV-Artikel 119 « … Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert. …» Mit dieser quasi automatischen Zustimmung zur Organentnahme an Sterbenden soll der ständige Mangel an Spenderorganen gemildert werden.
Bisher war in der Schweiz für Organentnahmen für Transplantationen die Zustimmung der Spender-Person bzw. ihrer Angehörigen Voraussetzung. In Art. 8 des bisherig gültigen Transplantationsgesetzes steht in Absatz 1:
1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn:
a. sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt hat;
b. der Tod festgestellt worden ist.
Verhängnisvolle Neuformulierung
Nun hat das Parlament mit einer Änderung im Transplantationsgesetz, als quasi indirekten Gegenvorschlag zur erwähnten Initiative, den bisherigen Grundsatz der ausdrücklichen Zustimmung der Spenderperson in einen notwendigen Widerspruch der Spenderperson umgedreht. Ist kein nachweislicher Widerspruch vorhanden, können der betreffenden Leiche Organe für Transplantationen entnommen werden. Der geänderte Artikel 8 Abs. 1 lautet neu:
1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn:
a. der Tod der Person festgestellt worden ist.
b. die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat.
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Tritt diese Änderung in Kraft, kann Ihr und mein Körper nach unserem Tod ausgeweidet werden und können unsere Organe für Transplantationen verwendet werden. Es sei denn, wir dokumentieren zu Lebzeiten, dass wir nach unserem Tod keine Organentnahmen an unserem Körper zulassen wollen. Die Tatsache, dass bei Organentnahmen die «Spenderleichen» in Vollnarkose versetzt werden, weil sie sonst z.T. mit Lebenszeichen reagieren, zeigt, dass die Todes-Definition eher auf die Notwendigkeit von lebenden Organen für Transplantationen ausgerichtet ist. Leider spurt die Schweiz damit in den medizinischen Machbarkeitswahn ein, der primär auf die Frage der kurzfristigen egoistischen Nützlichkeit ausgerichtet ist und ethische Fragen negiert. Dies analog zur selbstherrlichen Verfügungsgewalt unsrer Gesellschaft über das menschliche Leben in der Fortpflanzungsmedizin, bei der Abtreibung und Suizidbeihilfe.
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