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Konversionstherapien: Standpunkt der EDU Schweiz

In immer mehr Kantonen kommen Verbote sogenannter «Konversionstherapien» auf das politische Tapet. Die EDU Schweiz hat sich intensiv mit der Thematik befasst: Sie spricht sich gegen ideologisch motivierte Verbote aus und plädiert für die Wahrung der persönlichen Freiheit des Einzelnen, seine therapeutische und seelsorgerliche Betreuung frei wählen zu können.

Mediendienst EDU Schweiz

Unter dem Begriff «Konversionstherapien» versteht man gemeinhin Methoden der Psychotherapie, welche die Abnahme homosexueller Neigungen und die Entwicklung heterosexueller Potenziale als Ziel postulieren. In der politischen Auseinandersetzung in westlichen Staaten ist der Begriff meist negativ konnotiert. Er wird seit einiger Zeit oft in Zusammenhang mit Behandlungsformen gebracht, die sexuelle Minderheiten unter Zwang oder mit starkem Druck zur Aufgabe ihrer Sexualität drängen wollen. Vor diesem Hintergrund fordern linke Parteien und Vertreter der LGBT-Lobby in immer mehr Kantonen ein Verbot von Konversionstherapien – so zum Beispiel in den Kantonen Bern und Zürich. Der Zürcher Regierungsrat lehnt ein kantonales Verbot ab und verweist auf übergeordnetes, nationales Recht. Es ist also gut möglich, dass wir bald über ein landesweites Verbot von Konversionstherapien diskutieren werden.

Grundrechte bewahren

Die EDU steht für die «sexuelle Selbstbestimmung» ein – und gerade deshalb lehnt sie ein Verbot von Konversionstherapien ab. Ein solches steht im Konflikt mit verfassungsmässigen Grundrechten wie dem Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10), Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15) sowie Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16). Die in einem freien Land so zentrale beraterische bzw. therapeutische Ergebnisoffenheit würde massiv eingeschränkt. Ratsuchenden Menschen würde vermittelt: «Du darfst nicht mehr selber über die Ziele deiner Therapie bestimmen!»

Diffuser Sammelbegriff

Die vorliegenden Verbotsforderungen weisen das fundamentale Problem auf, dass sie den Begriff Konversionstherapie nicht klar definieren. Die Initianten missdeuten Konversionstherapien pauschal als diffusen Sammelbegriff und bringen sie mit brutalen «Umpolungsversuchen» (beispielsweise Elektroschock-Therapien) in Verbindung, wie sie in der Vergangenheit teilweise – wenn auch selten – praktiziert wurden. Elektroschock-Therapien gab es beispielsweise vor ca. 70 Jahren, und dies nur in Kliniken. Selbstverständlich verurteilt die EDU jegliche Therapien, die gegen den Willen von Betroffenen angeordnet werden, manipulativ sind, Druck aufsetzen und Leid verursachen, auf das Schärfste. Dabei kann es aber sehr wohl auch manipulativ sein, wenn ein Therapeut den Klienten zu überzeugen versucht, seine gleichgeschlechtliche Orientierung auszuleben, obwohl dieser ethische oder moralische Bedenken äussert.

Das Gesetz schützt die Freiheit und Integrität hilfesuchender Personen bereits heute. Übergriffige Berater oder Therapeuten – egal in welchen Bereichen – können angezeigt werden. Wer allerdings bei Bund und Kantonen konkrete Beispiele krasser, die Menschenwürde verletzender «Umpolungstherapien » in der Schweiz erfahren möchte, kommt nicht weit. Oft heisst es dann: «Uns sind keine solche Fälle bekannt.» Wird hier etwa ein Problem bewirtschaftet, das gar keines ist?

Viel Ideologie, kein Nutzen

Wir werden den Eindruck nicht los, dass auch hinter diesem Kernanliegen der LGBT-Lobby viel Ideologie steckt. Offenbar soll tabuisiert werden, dass es auch in unserem Land Menschen gibt, die ihre homo- oder bisexuelle Veranlagung als konflikthaft erleben. Dazu gehören zum Beispiel Männer und Frauen, die mit einem heterosexuellen Partner verheiratet sind, mit diesem Kinder haben und ihm oder ihr treu sein möchten. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei wichtige Fragen: Erstens, sind Veränderungen der sexuellen Orientierung grundsätzlich möglich? Zweitens, sollen Veränderungen der sexuellen Orientierung angestrebt werden dürfen?

Wenn es darum geht, dass sich Heterosexuelle homo- oder bisexuellen Neigungen hingeben, scheint das Urteil im gegenwärtigen politischen Klima klar auszufallen. Solche Personen werden dazu ermutigt, ihr Recht auf persönliche Freiheit wahrzunehmen. Wieso soll dann tabuisiert werden, dass die Fluidität der sexuellen Orientierung sich auch in die andere Richtung entwickeln kann? Wer eine solche Veränderung freiwillig anstrebt, muss ebenso die Freiheit haben, eine therapeutische und / oder seelsorgerliche Begleitung in diesem Prozess frei wählen zu können. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum Menschen, die homo- oder bisexuelle Orientierung als konflikthaft erleben, keine fachliche Begleitung mehr aufsuchen dürfen.

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